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Achtung! Spezielle Fristen für junge Spielhallen

Sonderregelung in dem Land Baden-Württemberg

Spielstätten in Baden-Württemberg, die nach dem 28. Oktober 2011 ihre Konzession erhalten haben, müssen schon bis 28. Februar 2013 aus "formalen Gründen" einen erneuten Erlaubnisantrag stellen, teilt RA Dr. Damir Böhm aus aktuellem Anlass mit.

Das Land Baden-Württemberg hat mit als letztes ein eigenes Ausführungsgesetz zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag verabschiedet und damit die Bedingungen für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis außerhalb der Gewerbeordnung geschaffen. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen müssen diejenigen Spielstättenbetreiberinnen und -betreiber, deren Erlaubnis nach § 33i GewO nach dem 28. Oktober 2011 erteilt worden ist, aus zunächst formalen Gründen einen Antrag bei der zuständigen Behörde (Stadt, Gemeinde) nach §§ 4 Abs. 1, 24 Abs. 1 GlüÄndStV i.V. m. §§ 2 Abs. 1, 41 Abs. 1 LGlüG BW bis zum 28. Februar 2013 (Eingang bei der Behörde!) stellen. So sieht es § 51 Abs. 4 S. 3, 2. Halbsatz LGlüG BW vor. Denn nur so kann verhindert werden, dass ein Erlaubnisantrag aus formalen Gründen abgelehnt wird.

Das weitere Vorgehen, so das Beibringen der notwendigen Dokumente (Zentralregisterauskünfte, Auskünfte des Finanzamtes, Gesellschafterverträge, Miet-/Pachtverträge etc.) kann gleichzeitig oder aber auch im kurzfristigen Nachgang erfolgen. Dies kann in einem intensiven Dialog mit der Genehmigungsbehörde besprochen werden. Wichtiger ist, schnellstmöglich ein Sozialkonzept für die Spielstätte entwickeln zu lassen und dieses am besten bei der Antragstellung abzugeben. Schließlich ist es ratsam, hilfsweise neben dem Erlaubnisantrag einen Antrag auf Verlängerung der Übergangsfrist der bestehenden Gewerbeerlaubnis und den sog. Härtefall zu beantragen.

Wie RA Böhm weiter sagt, würden nach seinem Kenntnisstand die anderen Landesgesetze so etwas ähnliches nicht vorsehen.

Siehe auch: http://www.gamesundbusiness.de/news/details/achtung-spezielle-frist-fuer-junge-hallen-4951/