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Bremer Glücksspielgesetz verstößt gegen europäisches Recht - Gericht kassiert Verbot von Sportwetten

Bremen. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Bremische Glücksspielgesetz verstoßen in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung gegen europäisches Recht und gegen das Grundgesetz. Zu diesem Ergebnis ist die 5. Kammer des Bremer Verwaltungsgerichts am Dienstag gekommen.

Von Elke Gundel

Damit hat die Kammer einem Bremer Recht gegeben, der private Sportwetten vermittelt hatte. Die Verfügung, mit der das Stadtamt den Betrieb in der Gastfeldstraße Ende  2009 geschlossen hatte, wird aufgehoben, so die Entscheidung der Richter weiter. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der stellvertretende Leiter des Stadtamts, Joachim Becker, hat bereits Berufung angekündigt. Also wandert die Sache nun zum Oberverwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht Bremen folgte mit seiner Entscheidung zwei wegweisenden Urteilen aus dem Herbst: Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht hatten sich mit dem in Deutschland geltenden staatlichen Glücksspielmonopol befasst – und die vorherrschende Rechtsprechung über den Haufen geworfen. Das staatliche Monopol sei zwar grundsätzlich zulässig, stellten beide Gerichte fest. Allerdings nur dann, wenn dieses Monopol strikt darauf ausgerichtet ist, die Spielsucht zu bekämpfen. Dieses Prinzip müsse dabei in den gesetzlichen Regelungen klar verankert sein. Darüber hinaus müsse sich die Geschäftspraxis der Anbieter diesem Ziel konsequent unterordnen. Das betrifft zum Beispiel die Frage, ob und wie fürs Lottospielen geworben werden darf. Entscheidender für die beiden Gerichte war allerdings ein anderer Aspekt: Wenn der Staat sein Glücksspielmonopol mit der Bekämpfung der Spielsucht begründet, dann muss das für alle Arten von Glücksspiel gelten.  In Deutschland sind allerdings nur private Sportwetten zu untersagt. Die Regelungen für ebenfalls privat betriebene Spielautomaten seien dagegen seit 2006 stark gelockert worden. Dabei sei unbestritten: Spielautomaten haben das höchste Suchtpotenzial. Vor diesem Hintergrund, so der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht, könnten Anbieter von privaten Sportwetten zu Recht darauf pochen, dass sie in rechtswidriger Form benachteiligt werden.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stamme vom 8. September 2010, sagte Jusuf Kartal, Anwalt des betroffenen Bremer Klägers. Daraufhin habe er das Stadtamt in Bremen angerufen und sich erkundigt, wie die Behörde nun mit ihren Schließungsverfügungen umgehen wolle. Das Ergebnis: Das Stadtamt vollziehe die Verfügungen derzeit nicht, schreitet also nicht ein, wenn ein Unternehmer private Sportwetten vermittele. Deshalb, sagte Kartal, seien nun wieder mehrere private Sportwetten-Anbieter aktiv. Nach seinen eigenen Worten vertritt Kartal etwa ein Duzend Anbieter aus Bremen.

Quelle: http://www.weser-kurier.de/Artikel/Bremen/Vermischtes/338520/Gericht+kassiert+Verbot+von+privaten+Sportwetten.html