KARTAL Rechtsanwälte
Beckhausstraße 99
33611 Bielefeld

T +49 521 32 59 44-50
F +49 521 32 59 44-55
E-Mail info@kartal.de
www.kartal.de

"Hart" ist uns nicht "Hart" genung! - Gehard Warning GmbH

Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Untersagung von Sportwettenvermittlung ist unionsrechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den Entscheidungen vom 24.11.2010 in den Revisionsverfahren, BVerwG 8 C 14.09, 8 C 15.09, die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes aufgehoben und das durch den EuGH vorgegebene Gebot der Gesamtkohärenz bestätigt. Im Ergebnis sind Untersaguxngsverfügungen gegen private Sportwettenanbieter aus der Europäischen Union nicht rechtmäßig.

Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und der Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Anbieter – auch – in anderen Mitgliedsstaaten stellen eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar“ (BVerwG 8 C 15.09, Rn. 60).

Von diesem Obersatz ausgehend prüft das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügungen und verneint diese in Ermangelung der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne scheitert insbesondere an einer systematischen und kohärenten Ausgestaltung des deutschen Sportwettenmonopols.

Somit hängt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Erlaubnisvorbehalt und der Ausschluss von Erlaubnissen für private Wettanbieter von der Rechmäßigkeit des staatlichen Monopols ab. § 4 Abs. 1 GlüStV muss damit die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen des Unionsrechts erfüllen. 

Es ist zu erwarten, dass nunmehr die Oberverwaltungsgerichte Berlin-Brandenburg, Niedersachsen,  Nordrhein-Westfalen sowie Rheinland-Pfalz ihre Rechtsprechung ändern. Diese Gerichte haben insbesondere eine formelle Illegalität der Sportwettenvermittlung aufgrund des Fehlens einer nationalen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV angenommen.

Ferner ist hoch interessant, ob die zuständigen Behörden der Länder und Kommunen die Entscheidungen für die behördliche Praxis umsetzen, oder ob dennoch der "Umweg" über den gerichtlichen Eilrechtsschutz notwendig sein wird, um die höchtrichterliche Rechtsprechung  umzusetzen.