In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jusuf Kartal und Koll.,
Friedenstraße 36, 33602 Bielefeld -
1. | unmittelbar gegen |
a) | den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 22. November 2005 - 8 Qs 381/05 -, |
b) | die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2005, |
c) | den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 10. Oktober 2005 - 3 Gs 2576/05 -, |
d) | den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 22. August 2005 - 3 Gs 2576/05 -, |
2. | mittelbar gegen § 284 StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322) |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh,
den Richter Mellinghoff
und den Richter Gerhardt
am 29. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 22. November 2005 - 8 Qs 381/05 - und die Beschlüsse des Amtsgerichts Braunschweig vom 10. Oktober 2005 - 3 Gs 2576/05 - und 22. August 2005 - 3 Gs 2576/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.