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VG Berlin untersagt widersprüchliches behördliches Vorgehen

Der Bielefelder Rechtsanwalt Damir Böhm aus der Kartal-Kanzlei hat ein jüngstes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin publik gemacht. Danach ist die Verwaltungsgebühr einer Untersagungsverfügung in Höhe von 2 000 Euro rechtswidrig (Urteil 7.10.2010, Az.: VG 35 A 224.08).

Die Voraussetzungen zur Erhebung dieser Verwaltungsgebühr lägen nicht vor und zudem sei die Erhebung der Verwaltungsgebühr wegen Ermessensfehlern rechtswidrig, machte die 35. Kammer des VG Berlin deutlich.

Die Untersagungsverfügung sei im Sinne des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages im überwiegenden öffentlichen Interesse erlassen worden und müsse nach § 2 Abs. 2 S. 1 GebG gebührenfrei ergehen. Die Untersagungsverfügung ergehe nicht, wie das Land Berlin behauptet, im Interesse des privaten Sportwettenvermittlers, um diesen vor einer Bestrafung nach § 284 StGB zu beschützen.

Ferner müsse die Höhe der Verwaltungsgebühr an sich ausschließlich an den Kosten des Verwaltungsaufwandes gemessen werden.

Das Land Berlin behauptet, der Arbeitsaufwand läge für eine Untersagungsverfügung bei zehn Arbeitsstunden. Dies könne jedoch rein rechnerisch nicht zutreffen, so das Gericht. Denn jede einzelne Arbeitsstunde müsste demnach mit einem Aufwand von 200 Euro veranschlagt werden, was „bei einem Ansatz von acht Stunden am Tag an 20 Arbeitstagen im Monat Kosten von monatlich 32 000 Euro für einen beim Beklagten mit Untersagungsbescheiden der vorliegenden Art befassten Mitarbeiter voraussetzen“ würde.

Auch ansonsten könne der Aufwand von 2 000 Euro nicht belegt werden.