KARTAL Rechtsanwälte
Beckhausstraße 99
33611 Bielefeld

T +49 521 32 59 44-50
F +49 521 32 59 44-55
E-Mail info@kartal.de
www.kartal.de

"Hart" ist uns nicht "Hart" genung! - Gehard Warning GmbH

VG Minden fällt Hauptsacheentscheidung zugunsten privater Sportwettenanbieter

In einem von der Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte vor dem Verwaltungsgericht Minden geführten Hauptsacheverfahren gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Bielefeld (1 K 2835/07) hat das Gericht die Rechtmäßigkeit des Vermittlung von Sportwetten durch private ANbieter bestätigt.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht zunächst aus, dass für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2007 der seit dem 01.01.2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag maßgeblich ist.

Diese Rechtslage beurteilt das Gericht als nicht mit Unionsrecht vereinbar. In Ermangelung einer kohärenten und systematischen Begrenzung des Glücksspielangebots sei der Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig.

Die Kammer bezieht sich auf die Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 und geht von einer Gesamtbetrachtung des Glücksspielsektors aus (Gesamtkohärenz). Hierbei stellt es eine "agressive" Werbung durch den staatlichen Lottoanbieter sowie eine Ausweitung des Angebots der Geldspielgeräte fest, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen. Diese Angebotserweiterung widerspreche einer gebotenen Gleichbehandlung innerhalb des Glücksspielmarktes.

Hinsichtlich des Arguments der Stadt Bielefeld, die Untersagungsverfügung sei wegen formeller Illegalität des Anbietens von Sportwetten und somit in Ermangelung einer nationalen Erlaubnis zur Sportwettenvermittlung rechtswidrig, führt das Gericht aus, dass es dem privaten Sportwettenvermittler sowie dem europäischen Anbieter nicht möglich gewesen wäre eine Erlaubnis zu erhalten. Der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV könne somit nicht als Grundlage für eine Untersagungsverfügung dinenen, da dieser mit dem staatlichen Sportwettenmonopol gekoppelt sei.

Mit dieser Entscheidung setzt das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des EuGH vom 08.09.2010 konsequent um, schließt sich in der Argumentation und im Ergebnis anderen Verwaltungsgerichten wie zB. Arnsberg, Berlin, Hamburg, Köln und Stuttgart an und widerspricht der Rechtsprechung des OVG NRW in den bisher geführten Eil-, bzw. Beschwerdeverfahren.